1. | Jede/r kann seine Waren zum Verkauf anbieten (Ausnahme: lebende Tiere, Lebens- und Genußmittel, Waren deren Freiverkauf gesetzlich verboten ist, sowie Trödler, Flohmarktrevue und ähnliches). Generell verboten sind Stände oder Tätigkeiten zur Anwerbung oder Information für politische und religiöse Vereinigungen! |
2. | Vergabe der Plätze erfolgt durch den Veranstalter oder dessen Vertretung, die diesem rechtlich in allen Punkten gleich gestellt sind. |
3. | Es sind die gesetzlichen arbeits- u. gewerberechtlichen Vorschriften, die Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. |
4. | Jeder Stand muß für die volle Marktdauer mit vollständiger Anschrift - gut leserlich - versehen sein. Gewerbliche Teilnehmer müssen im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Auf Verlangen ist diese vorzuzeigen! |
5. | Werbung aller Art ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter erlaubt. |
6. | Für den ordnungsgemäßen Verlauf des Marktes sorgt der Veranstalter. Für die Bewachung und Beaufsichtigung des Standes sind allein die Anbieter/Innen verantwortlich. Diese haften auch für jeden Schaden, den sie selbst oder eine ihr zugehörige Person verursacht. |
7. | Für alle Schäden an den Einrichtungen oder am Platz der Veranstaltung, sowie Schäden die Dritten zugefügt werden, haften in vollem Umfange die Verursacher. |
8. | Das Standgeld ist bei Marktbeginn fällig. Es ist auch dann zu bezahlen, wenn kurz nach Marktbeginn wieder abgebaut wird. Fahrzeuge auf dem Platz, jedoch ohne einen Stand aufzubauen, werden mit den entsprechenden Metern abgerechnet. Mindeststandgeld je Stand oder KFZ 2 Meter, bei quer stehenden Fahrzeugen wird mindestens die Länge des KFZ zur Berechnung des Standgeldes herangezogen. Es wird immer die längste Seite eines Stand berechnet. |
9. | Kinder und Jugendliche dürfen nur im Rahmen des 'Taschengeldparagraphen' teilnehmen. |
10. | Der Veranstalter hat das Hausrecht und seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben Marktverbot, Strafanzeige und Regreßansprüche zur Folge. |
11. | Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer/innen, die durch Alkohol, Streit oder sonstiges andere gefährden, von der Teilnahme auszuschließen - notfalls durch die Polizei. |
12. | Der Veranstalter haftet nur für Personen- und Sachschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Er haftet nicht für Ware und Ausrüstung der Aussteller/innen. |
13. | Zu- und Durchgänge, Ein- und Ausfahrten, etc. sind auch beim Auf- und Abbau der Stände frei zu halten. Dies gilt selbstverständlich während der gesamten Marktdauer. |
14. | Jede/r Teilnehmer/in hat für den eigenen Stand Sorge zu tragen und muß diesen nach dem Abbau in ordentlichem und sauberen Zustand verlassen. Der Müll ist selbst zu Hause zu entsorgen. Hierzu zählen auch Zigarettenkippen. Der Veranstalter hat das Recht eine Müllkaution zu verlangen. |
15. | Fällt eine Veranstaltung aus, kann der Veranstalter, gleich aus welchen Gründen, nicht für Spesen und Kosten haftbar gemacht werden. |
16. | Aufbau der Stände bei Tagesmärkten frühestens 6.00 Uhr Sonntagsmärkten frühestens 6.00 Uhr - erst ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine Rückzahlung der Müllkaution! Eine Rückzahlung ist generell nur am Veranstaltungstag möglich. |
17. | Bereits gezahltes Standgeld oder Kaution wird bei vorzeitigem verlassen des Platzes, gleich aus welchen Gründen, generell nicht zurückgezahlt! |
18. | Vertreter des Veranstalters sind diesem rechtlich gleichgestellt. |
19. | Gerichtsstand ist in jedem Falle das Amtsgericht in Viersen |